Recht kompakt: Selbstständige Erwerbstätigkeit oder nicht?

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Selbstständige Erwerbstätigkeit oder nicht?

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Ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Liegen Merkmale beider Erwerbsarten vor, ist eine Abwägung vorzunehmen, welche Merkmale überwiegen. Nicht massgebend sind Abmachungen unter den Beteiligten. Im Zweifelsfall entscheidet die jeweilige Behörde, wie bspw. die Ausgleichskasse oder das Steueramt über die Einstufung. Deshalb kann es auch passieren, dass die eine Behörde die Erwerbstätigkeit als selbstständig einstuft, eine andere Behörde dagegen als unselbstständig beurteilt.

Übersicht:

Selbstständige Erwerbstätigkeit

(Quelle: Merkblatt 2.02 der AHV/IV

 

Als selbstständig erwerbend gelten Personen, die:

  • unter eigenem Namen und
  • auf eigene Rechnung arbeiten sowie
  • in unabhängiger Stellung sind und
  • ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Auftreten in eigenem Namen

Das heisst, Sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab.

Übernahme des eigenen wirtschaftlichen Risikos

Das heisst, Sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für Ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. Zudem sind Sie frei in der Auswahl der Arbeiten.

Freie Wahl der Betriebsorganisation

Das heisst, Sie bestimmen selbst Ihre Präsenzzeit, die Organisation Ihrer Arbeit und ob Sie Arbeiten an Dritte weitergeben. In der Regel üben Sie Ihre Arbeit in Räumen ausserhalb Ihrer Wohnung aus.

Tätigwerden für mehrere Auftraggeber

Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbstständige Erwerbstätigkeit.

Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit

(Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft)

 

Insbesondere folgende Merkmale deuten auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hin:

  • Tätigen von erheblichen Investitionen
  • Handeln unter eigenem Namen auf eigene Rechnung
  • Über eigene Geschäftsräume verfügen
  • Tragen der Unkosten und des Verlustrisikos
  • Personal beschäftigen
  • Art und Weise der Arbeitserbringung kann frei bestimmt werden; keinen Weisungen unterworfen
  • Gleichstellung gegenüber Person, die Auftrag erteilt hat
  • Arbeitszeiten können selber festgelegt werden
  • Für mehrere Auftraggeber tätig.

Unselbstständige Erwerbstätigkeit

(Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft)

 

Als unselbstständig erwerbend gilt, wer:

  • in untergeordneter Stellung auf
  • bestimmte oder unbestimmte Zeit
  • Arbeit leistet,
  • ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen unter anderem folgende Merkmale:

  • Fehlen von erheblichen Investitionen
  • Keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen
  • Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
  • Pflicht, sich an Weisungen zu halten (in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht); Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses
  • Bindung an Arbeitsplan, Arbeitszeiten, Präsenzpflicht
  • Zuweisung eines Arbeitsplatzes
  • Regelmässige Arbeit für den gleichen Arbeitgeber
  • Bereitstellen von Arbeitsgerät oder -material durch den Arbeitgeber
  • Periodische Entgeltleistungen: Monatslohn, Stundenlohn etc.

 

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