Recht kompakt: Verwendung Bilder und Videos

Rechtskonforme Nutzung von Fotos und Videos

AGB

Grundsätzlich darf niemand ohne seine Zustimmung fotografiert oder gefilmt werden. Das Gleiche gilt für die Veröffentlichung von Fotos, auf denen die abgebildete Person zu erkennen ist. Auch hier muss die betroffene Person zustimmen. Deshalb ist es ratsam, die Gäste einer Veranstaltung bereits vorher darauf hinzuweisen, dass Fotos oder Videos aufgenommen und unter Umständen auch veröffentlicht werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Beweissicherung, denn im Falle eines Rechtsstreits muss der Urheber beziehungsweise der Herausgeber des Fotos beweisen, dass die betroffene Person dem zugestimmt hat. Wenn ihm dieser Nachweis nicht gelingt, kann dies rechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Sofern der Veranstalter einen externen Fotografen für die bildnerische Dokumentation eines Anlasses beauftragt hat, liegen die Urheberrechte an den Fotos ohne anderslautende Vereinbarung beim Fotografen. Der Veranstalter hat lediglich ein Nutzungsrecht an den fremden Fotos. Wie weit dieses geht, hängt primär vom Vertrag ab, den der Veranstalter mit dem Fotografen abgeschlossen hat. Deshalb lohnt es sich auch, den Umfang des Nutzungsrechts in einem schriftlichen Vertrag zu regeln.

 

Der Beitrag ist im Miss Moneypenny 3-2016 erschienen (PDF-Datei).

 

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